Das Zusammenwachsen während Ehejahren beschränkt sich nicht ausschließlich auf Leben sondern auch auf Vermögen von den Partner. In einem derart engen Vertrauensverhältnis erfolgt häufig eine Nutzung unabhängig des jeweils konkret beigetragenen Anteils. Damit eine Scheidung ohne äußerste Benachteiligung eines Beteiligten vonstatten geht, existiert der sog. Zugewinnausgleich. Generelle Erläuterungen sowie solche zur Berechnung des Zugewinnausgleichs und inwiefern ein gemeinsames Haus von Bedeutung ist, werden im Folgenden behandelt.
- Der Zugewinnausgleich
- Grundlagen für einen Zugewinnausgleich
- Von Anfangs- bis Endvermögen
- Berechnung des Zugewinnausgleichs
- Wissenswertes
Eine unter spezifischen Voraussetzungen einem beider Partner bei einer Scheidung zustehende Forderung auf Ausgleich der Vermögen gilt als Zugewinnausgleich. Ausgangslage für die gesetzliche Regelung ist die angenommene ebenbürtige Erwirtschaftung von Vermögen beider Partner während der Ehe. Der entstandene Vermögenszuwachs – der Zugewinn – bedarf bei einer Scheidung also einer gleichmäßigen Distribution.
Als Zugewinn gilt hierbei die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen der Partner. Also das durch Partner A zur Ehe beigesteuerte Vermögen abzüglich des zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags sich in Besitz von Partner A befindliche Vermögen. Daraus ergibt sich der Zugewinn. Ein Ausgleich findet dann Anwendung, wenn der Zugewinn von Partner A beispielsweise niedriger ausfällt, als der von Partner B. Dabei ist der Zugewinnausgleich immer ein Geldbetrag und kann nicht in Vermögensgegenständen beglichen werden. Auch sich trennenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht das Recht auf Zugewinnausgleich zu.
Die Grundlagen für einen Zugewinnausgleich
Die Grundlage für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich bei der Scheidung bildet die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. In dieser leben sowohl Ehepaare als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch, sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt.
Juristisch ist der „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ bspw. durch einen Ehevertrag individuell anpassbar oder aufhebbar. Einem Paar besteht z.B. die Möglichkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung. Auch während einer Trennung bzw. einer Scheidung lässt sich die Zugewinngemeinschaft mit einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgevereinbarung anpassen. Andernfalls besteht die Möglichkeit zur Geltendmachung über die Stellung eines Antrags auf Zugewinnausgleich.
Eines Zugewinnausgleichs bedarf es nicht …
- … bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Antragstellung. Es bleibt den Gatten überlassen, ob sie eine Geltendmachung ihres Anspruch anstreben.
- … bei gleichem Betrag der Vermögenshöhe des Zugewinns beider Partner. Entspricht der Zugewinn des Partners A dem des Partners B, bedarf es keines Ausgleichs.
- … sofern eine anderweitige Vereinbarung per notariellem Vertrag vorliegt.
Eine Immobilie gilt beim Zugewinnausgleich als Folgendem unterworfen: Der Kauf eines Hauses während der Ehe sowie die Grundbuchvermerkung beider als Eigentümer, führt im Falle einer Scheidung zur Bewertung je der Hälfte des Hauses als Zugewinn für je einen Partner. Der Zugewinn deckt sich entsprechend, wodurch ein Zugewinnausgleich obsolet wird (sofern das Haus als einziges Vermögen des Paares gilt). In diesem Fall unterliegt gegebenenfalls auch der Erlös eines Immobilienverkaufs einer gleichmäßigen Teilung und entsprechenden Anrechnung zum Zugewinn.
Die Alleineigentümerschaft eines Partners führt zur Anrechnung des Hauses als Zugewinn lediglich dieses einen Partners – dies gilt auch für einen Immobilienkauf während der Ehe, wodurch dem anderen Partner ein möglicher Ausgleichsanspruch entsteht. Rechtliche Eigentümer stehen immer im Grundbuch. Detaillierte Informationen zur Frage wem ein Haus im Scheidungsfall zusteht finden sich im entsprechenden Beitrag.
Vom Anfangs- bis zum Endvermögen
Zur Berechnung des Zugewinns in der Ehe und anschließend des möglichen Zugewinnausgleichs ist die Ermittlung der Anfangs- und Endvermögen jeweils beider Partner notwendig. Die juristische Definition des Anfangsvermögens lautet:
„Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört.“ (§ 1374 Abs. 1, BGB)
Dem Anfangsvermögen gehört also das gesamte vor der Heirat in Besitz der jeweiligen Partner stehende Vermögen an. Fehlende Nachweisbarkeit bei der Scheidung führt zur Zurücksetzung des Anfangsvermögens der betreffenden Person auf 0 €.
Schulden werden vom Anfangsvermögen abgezogen, weswegen der Eintritt eines Partner in die Ehe ausschließlich mit Schulden zu einem negativen Anfangsvermögen führt. Ferner zählt ein sog. „privilegierter Erwerb“ hinzu. Der Erhalt einer Schenkung oder Erbschaft eines Partners während der Ehe ist der Addition zum Anfangsvermögen des entsprechenden Partners unterworfen. Außerdem erfolgt stets eine Anpassung des Anfangsvermögen auf aktuellen Wertestand . Dazu im Absatz „Berechnung des Zugewinnausgleichs“ mehr.
„Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört.“ (§ 1375 Abs. 1 BGB)
Nach Trennung eines Ehepaars erfolgt je Partner der Abzug eventueller Schulden vom jeweiligen derzeitigen Vermögen, woraus sich letztlich die Beträge beider Endvermögen konstituieren. Auch das Endvermögen kann ein negativer Betrag sein. Eine bereits bei der Trennung vollzogene Auflistung des jeweiligen Vermögens inkl. Beweisen zur Vorbeugung womöglich im späteren Scheidungsverfahren auftretender Komplikationen gilt als ratsam.
Umfasst eine Scheidung auch eine Immobilie wird eine Wertsteigerung ebenfalls als Zugewinn betrachtet. Die gemeinsame Eigentümerschaft einer Immobilie führt zu einer Zweiteilung bzw. gleichteiligen Anrechnung der Wertsteigerung. Die Alleineigentümerschaft eines Hauses oder einer Wohnung bedeutet analog die vollumfängliche Anrechnung der Wertsteigerung zum Zugewinn des entsprechenden Alleineigentümers.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist die Subtraktion des berechneten Endvermögens jedes Partners vom jeweiligen Anfangsvermögen notwendig. Der ermittelte Betrag entspricht dem jeweiligen Zugewinn bzw. Vermögenszuwachs während der Ehe. Die Differenz wiederum zwischen diesen beiden Summen ergibt den Zugewinnausgleich und steht der Person mit niedrigerem Zugewinn zu. Bei exakter Entsprechung der Summen besteht naturgemäß für keinen der Partner die Möglichkeit einer Ausgleichssforderung.
Die Berechnung vom Zugewinnausgleich erfolgt also wie folgt:
- Partner A, „Ursula“: Anfangsvermögen (- Schulden) – Endvermögen (- Schulden) = Zugewinn
- Partner B, „Peter“: Anfangsvermögen (- Schulden) – Endvermögen (- Schulden) = Zugewinn
- Ursulas Zugewinn – Peters Zugewinn = mögl. Differenz / 2 = Zugewinnausgleich
Bei Zusammentragung des Anfangsvermögens gilt es jedoch eine Besonderheit zu beachten: So bedarf das Anfangsvermögen zunächst einer Indexierung, dem sog. „Kaufkraftausausgleich“. Die gesetzliche Ausgangslage legt demnach einen inflationsbedingten Wertverlust zugrunde. Der Index eines jeden Jahres wird vom Statistischen Bundesamt geführt. Die Trennung einer z.B. 1992 vollzogenen Trauung zwischen Partner A, Ursula, und Partner B, Peter, basiert dementsprechend auf dem Jahresindex aus diesem Jahr einerseits, sowie dem Index im Jahr des Scheidungsantrags andererseits.
Die Ausgestaltung der Indexierung berechnet sich entsprechend:
- Anfangsvermögen x Index bei Scheidungsantrag / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen
Zur Veranschaulichung ein Beispiel bei dem ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe bringt:
Bild: Zugewinnausgleich Berechnung Beispiel bei Scheidung
Die Funktionsweise der Berechnung des Zugewinnausgleichs bei der Scheidung gilt für beide Parteien als wissenswert. Darüber hinaus ist die Beachtung folgender Punkte von Relevanz:
- Stichtage: Als Stichtag für das Anfangsvermögen gilt der Hochzeitstag. Das Vermögen einer Person bis zu diesem Zeitpunkt bildet das Anfangsvermögen. Stichtag für das Endvermögen ist wiederum der Tag des Eingangs des Scheidungsantrags.
- Ausgleichsanspruch: Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich ist einer Beschränkung auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des Partners unterworfen. Eine Verschuldung zur Begleichung des Zugewinnausgleichs ist ausgeschlossen.
- Auskunftsanspruch: Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs besteht für jeden Partner das Recht auf Auskunft des jeweils anderen über dessen Vermögen.
- Benachteiligung: Das Verschleiern von Vermögen bei einer Trennung oder Scheidung zum Zwecke der Benachteiligung des anderen beim Zugewinnausgleich ist unrechtens.